Was ist verdeckte gewinnausschüttung?

Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH oder AG) ihrem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie einem Fremden unter den gleichen Umständen nicht gewährt hätte und dieser Vorteil nicht auf einer gesellschaftsrechtlichen Grundlage beruht. Die vGA wird steuerlich dem Gewinn der Kapitalgesellschaft hinzugerechnet und beim Gesellschafter als Einkommen aus Kapitalvermögen versteuert.

Merkmale einer vGA:

  • Vermögensvorteil: Der Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person erhält einen Vorteil.
  • Keine Fremdüblichkeit: Ein fremder Dritter hätte diesen Vorteil unter gleichen Bedingungen nicht erhalten. Das Kriterium der Fremdüblichkeit ist entscheidend.
  • Gesellschaftsrechtliche Veranlassung: Der Vorteil ist nicht durch das Gesellschaftsverhältnis bedingt (z.B. durch eine reguläre Gewinnausschüttung oder eine angemessene Vergütung für erbrachte Leistungen).
  • Gewinnminderung: Die Zuwendung mindert den Gewinn der Kapitalgesellschaft.
  • Erhöhung der Leistungsfähigkeit: Der Gesellschafter wird durch die Zuwendung leistungsfähiger.

Beispiele für vGA:

  • Überhöhte Gehälter an Gesellschafter-Geschäftsführer (siehe Geschäftsführergehalt)
  • Unangemessen hohe Mieten für vom Gesellschafter an die Gesellschaft vermietete Räumlichkeiten.
  • Verbilligte oder unentgeltliche Überlassung von Wirtschaftsgütern an den Gesellschafter.
  • Zinslose oder niedrig verzinste Darlehen an den Gesellschafter.
  • Verzicht auf Forderungen gegen den Gesellschafter.
  • Überhöhte Preise bei Geschäften zwischen Gesellschaft und Gesellschafter.
  • Nicht fremdübliche Sponsoring-Leistungen zugunsten des Gesellschafters oder ihm nahestehender Personen.

Folgen einer vGA:

  • Bei der Kapitalgesellschaft:
    • Hinzurechnung der vGA zum steuerlichen Gewinn.
    • Erhöhung der Körperschaftsteuer und des Solidaritätszuschlags.
    • Erhöhung der Gewerbesteuer (abhängig von der Hinzurechnung zum Gewinn).
  • Beim Gesellschafter:
    • Versteuerung der vGA als Einkünfte aus Kapitalvermögen (Abgeltungssteuer oder Teileinkünfteverfahren).

Vermeidung einer vGA:

  • Sorgfältige Dokumentation von Geschäftsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter.
  • Analyse der Fremdüblichkeit von Verträgen und Leistungen.
  • Einholung von Gutachten zur Bestimmung fremdüblicher Preise und Konditionen.
  • Vermeidung von überhöhten oder unangemessenen Zahlungen an Gesellschafter oder nahestehende Personen.
  • Klare Trennung zwischen privatem und betrieblichem Bereich.